Absicht­liche Angabe fal­scher Über­stun­den­zahl recht­fer­tigt frist­lose Kün­di­gung

Dem Bun­des­ar­beits­ge­richt lag zur Auf­zeich­nung und Angabe von Über­stunden fol­gender Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor: In einem Arbeits­ver­trag war eine wöchent­liche Arbeits­zeit von 44,5 Std. ver­ein­bart. Geleis­tete Über­stunden wurden vom Arbeit­nehmer notiert und vom Arbeit­geber ent­spre­chend ver­gütet. Ferner erhielt der Arbeit­nehmer bis zur Ernen­nung zum Abtei­lungs­leiter Erschwer­nis­zu­schläge.

Durch deren Weg­fall fühlte er sich unge­recht behan­delt und glich in den Fol­ge­jahren die feh­lenden Zuschläge mit dem Ein­rei­chen nicht geleis­teter Über­stunden aus. Der Arbeit­geber bezahlte diese auch im guten Glauben. Eine Jah­res­ab­schluss­prü­fung deckte die unge­recht­fer­tigten Zah­lungen auf­grund nicht geleis­teter Über­stunden jedoch auf. Darauf kün­digte der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis außer­or­dent­lich fristlos.

Nach Auf­fas­sung des BAG muss der Arbeit­geber einer kor­rekten Doku­men­ta­tion der Arbeits­zeit seiner Arbeit­nehmer ver­trauen können. Über­trägt er den Nach­weis der geleis­teten Arbeits­zeit den Arbeit­neh­mern selbst und füllen diese die dafür zur Ver­fü­gung gestellten For­mu­lare wis­sent­lich und vor­sätz­lich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Ver­trau­ens­miss­brauch dar.

Dies gilt für den vor­sätz­li­chen Miss­brauch einer Stem­peluhr ebenso wie für das wis­sent­liche und vor­sätz­lich fal­sche Aus­stellen ent­spre­chender For­mu­lare. Dabei kommt es nicht ent­schei­dend auf die straf­recht­liche Wür­di­gung an, son­dern auf den mit der Pflicht­ver­let­zung ver­bun­denen schweren Ver­trau­ens­bruch. Damit war die frist­lose Kün­di­gung gerecht­fer­tigt.