Umklei­de­zeiten als ver­gü­tungs­pflich­tige Arbeits­zeit

Grund­sätz­lich sind Umklei­de­zeiten als Arbeits­zeit zu bewerten und somit ver­gü­tungs­pflichtig. Diese Ver­gü­tungs­pflicht kann jedoch durch Tarif­ver­trag aus­ge­schlossen werden.

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­denen Fall beinhal­tete ein Tarif­ver­trag u. a. fol­gende Rege­lung: „Ist infolge beson­ders starker Ver­schmut­zung oder aus gesund­heit­li­chen Gründen eine sorg­fäl­tige Rei­ni­gung erfor­der­lich, so wird täg­lich eine bezahlte Wasch­zeit gewährt. Welche Gruppen der Arbeit­nehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Wasch­zeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebs­ver­ein­ba­rung gere­gelt.” Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung, die den o. g. Aus­gleich für die Umklei­de­zeiten usw. regelt, gab es nicht.

Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Ent­schei­dung, dass die betrof­fenen Mit­ar­beiter keinen Anspruch auf Ver­gü­tung der Umklei­de­zeiten hatten.