In einem Fall aus der Praxis hatte ein Käufer einen Pkw erworben. Nach
seinen Angaben erschien häufig im Display des Fahrzeugs eine Textmeldung,
die zum vorsichtigen Anhalten des Fahrzeugs zum Zwecke der Abkühlung der
Kupplung aufforderte, was bis zu 45 Minuten dauern konnte. Der Käufer verlangte
einen Umtausch des Fahrzeugs.
Dazu entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit Urteil vom 20.2.2017,
dass der Käufer im Falle einer mangelhaft gelieferten Ware als Nacherfüllung
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
kann. Verlangt der Käufer entsprechend dieser gesetzlichen Regelung
die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund
einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.
Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer
kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens dann nicht entgegengehalten werden,
wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist – so die OLG-Richter.
Dem Verkäufer steht es nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl
dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer
nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der
Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt. Nur durch Vornahme der verlangten
Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam
ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.
Die für einen geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung
relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorliegenden Umständen.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zur Fortbildung
des Rechts zugelassen, da die Entscheidung die höchstrichterlich nicht
geklärte Frage betrifft, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des
Wahlrechts ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen
Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache besitzt.