Antrags­frist für erleich­terten Zugang zu Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert

Die Bun­des­re­gie­rung hat die Antrags­frist zum erleich­terten Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld um 3 Monate bis zum 30.6.2021 ver­län­gert. Den erleich­terten Zugang können Betriebe, die bis 30.6.2021 erst­mals oder nach drei­mo­na­tiger Unter­bre­chung erneut Kurz­ar­beit ein­führen, bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.
Vor­aus­set­zung:

  • Min­des­tens 10 % der Beschäf­tigten sind vom Arbeits­aus­fall betroffen.
  • Auf den Aufbau von Minus­stunden wird voll­ständig ver­zichtet.
  • Auch Leih­ar­beit­neh­me­rinnen und Leih­ar­beit­nehmer haben Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld.

Mit der Rege­lung soll Pla­nungs­si­cher­heit für die betrof­fenen Betriebe und deren Beschäf­tigte geschaffen werden.