Frist­lose Kün­di­gung eines Miet­ver­trags auf­grund wie­der­holt auf­ge­tre­tener Mängel

Jede Ver­trags­partei kann das Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos kün­digen. Besteht der wich­tige Grund in der Ver­let­zung einer Pflicht aus dem Miet­ver­trag, so ist die Kün­di­gung erst nach erfolg­losem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten ange­mes­senen Frist oder nach erfolg­loser Abmah­nung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmah­nung offen­sicht­lich keinen Erfolg ver­spricht. Auf eine Abmah­nung kann auf­grund einer vor­aus­sicht­li­chen Erfolg­lo­sig­keit jedoch nicht ver­zichtet werden, wenn der Ver­mieter bei wie­der­holt auf­ge­tre­tenen Män­geln immer um deren Besei­ti­gung bemüht war.

In einem Fall aus der Praxis kam es in Gewer­be­räumen seit 2003 trotz Män­gel­be­sei­ti­gungs­ar­beiten von Seiten des Ver­mie­ters zu ins­ge­samt 7 Was­ser­ein­tritten. Der Mieter kün­digte dar­aufhin das Miet­ver­hältnis fristlos mit der Begrün­dung, dass der Ver­mieter nicht in der Lage war, die Mängel zu besei­tigen. Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Bran­den­burg ent­schieden, dass die frist­lose Kün­di­gung unwirksam war, denn es hätte hier einer vor­he­rigen Abmah­nung bedurft.