Anwen­dung der 1-%-Regelung bei hoch­prei­sigen Pkw

Im Betriebs­ver­mögen gehal­tene Pkw und deren steu­er­liche Behand­lung führen immer wieder zu Aus­ein­an­der­set­zungen mit dem Fiskus. Liegt kein Fahr­ten­buch für diesen Pkw vor oder ist dieses feh­ler­haft, legt das Finanzamt die 1-%-Regelung zugrunde.

In einem vor dem Finanz­ge­richt Mün­chen (FG) aus­ge­foch­tenen Fall hielt ein Unter­nehmer in seinem Pri­vat­ver­mögen zwei hoch­prei­sige Pkw und in seinem Betriebs­ver­mögen zwei geleaste Pkw, eben­falls aus dem höheren Preis­seg­ment. Bei einer Betriebs­prü­fung legte der Unter­nehmer die Fahr­ten­bü­cher für die Unter­neh­mens­fahr­zeuge vor. Die Angaben daraus waren jedoch nicht leser­lich, sodass das Finanzamt auf die 1-%-Regelung zurück­griff. 

Dagegen wehrte sich der Unter­nehmer vor dem FG. Den ersten Anschein für eine Pri­vat­nut­zung der betrieb­li­chen Pkw konnte er damit ent­kräften, dass er im Pri­vat­ver­mögen noch gleich­wer­tige Fahr­zeuge habe und nicht auf die betrieb­li­chen Pkw für Pri­vat­fahrten ange­wiesen sei. Trotzdem gab das FG dem Finanzamt Recht. 

Die bloße Behaup­tung, dass die betrieb­li­chen Fahr­zeuge nicht auch privat genutzt werden, reicht nicht aus. Hierzu sind fun­dierte Nach­weise erfor­der­lich. Nach der all­ge­meinen Lebens­er­fah­rung muss davon aus­ge­gangen werden, dass ein betrieb­li­cher Pkw auch privat genutzt wird, sofern der Unter­nehmer die bloße Mög­lich­keit dazu hat. Dafür ist es uner­heb­lich, ob im Pri­vat­ver­mögen andere Pkw exis­tieren und auch, ob diese in das­selbe Preis­seg­ment gehören. 

Anmer­kung: Das anhän­gige Revi­si­ons­ver­fahren liegt zur end­gül­tigen Ent­schei­dung vor dem Bun­des­fi­nanzhof (Az: VIII R 12/​21). Das Urteil des FG ist noch nicht rechts­kräftig.