Steu­er­ermä­ßi­gung für zusam­men­ge­ballte Über­stun­den­ver­gü­tungen

Über­stunden werden in den meisten Unter­nehmen – je nach Arbeits­ver­trag – durch Geld- oder Zeit­aus­gleich bezahlt. Dabei kann es vor­kommen, dass die aus­ge­zahlte Ver­gü­tung für einen län­geren Zeit­raum zusam­men­ge­ballt zu einem Zeit­punkt gezahlt wird. Die Ein­kom­men­steuer steigt pro­gressiv und kann durch die Ein­mal­zah­lung der Über­stun­den­ver­gü­tung eine deut­liche Mehr­be­las­tung des Steu­er­pflich­tigen bedeuten. Über einen sol­chen Fall hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) nun­mehr mit Urteil vom 2.12.2021 ent­schieden.

Ursache des Urteils war ein Arbeit­nehmer, der über meh­rere Jahre Über­stunden ansam­melte und die Ver­gü­tung für diesen Zeit­raum anschlie­ßend in einer Summe erhielt. Dadurch stieg die zu zah­lende Ein­kom­men­steuer für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Aus­zah­lung stark an. Der Arbeit­nehmer bean­tragte dar­aufhin die Anwen­dung eines ermä­ßigten Steu­er­satzes. Diesem Antrag kam das Finanzamt jedoch nicht nach. 

Der BFH sah dies jedoch anders. Nach seiner Auf­fas­sung ist die Tarif­er­mä­ßi­gung nicht nur auf Nach­zah­lungen von Fest­lohn­be­stand­teilen anzu­wenden, son­dern auch auf variable Lohn­be­stand­teile, wie z. B. Über­stun­den­ver­gü­tungen. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Nach­zah­lung für eine Tätig­keit geleistet wurde, die über einen Zeit­raum von über 12 Monaten und meh­rere Ver­an­la­gungs­zeit­räume lief. Nur dann kann die Steu­er­ermä­ßi­gung ange­wendet werden. Aus­schlag­ge­bend sei auch, dass der Gesetz­geber grund­sätz­lich von einer Mehr­be­las­tung durch ein­ma­lige Zah­lungen absehen und durch Anwen­dung des ermä­ßigten Steu­er­satzes die höhere Ver­steue­rung, die sich durch die Zusam­men­bal­lung der Ein­künfte ergibt, min­dern möchte.