Steu­er­freie Zuschläge für Sonn‑, Fei­er­tage und Nacht­zeit

Wäh­rend ver­mut­lich die Mehr­heit der Arbeit­nehmer gerne unter der Woche zu den „Stan­dard-Arbeits­zeiten“ arbeitet, gibt es auch viele Berufs­tä­tige, die Zeiten am Wochen­ende oder in der Nacht bevor­zugen. Grund dafür könnten auch die hiermit ein­her­ge­henden steu­er­freien Zuschläge sein. Zum Anspruch auf diese Zah­lungen hat nun der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 eine Ent­schei­dung getroffen. 

Gegen­stand dieses Urteils war die Frage, ob Hin- und Rück­fahrten zu Aus­wärts­spielen bei Pro­fi­sport­lern und deren Betreuern als steu­er­freie Zuschläge bezahlt werden können. Die Sportler erhalten neben ihrem Grund­ge­halt wei­tere Zuschläge für geleis­tete Arbeit an Sonn- und Fei­er­tagen sowie in der Nacht. Eine Außen­prü­fung des Finanz­amts stellte jedoch fest, dass den Sport­lern diese Zuschläge nicht zustehen, da sie nicht mit Mehr­auf­wand ver­bunden sind. Es han­delt sich ledig­lich um Zeit­auf­wand im Mann­schaftsbus. Das Finanzamt for­derte Lohn­steuer nach.

Der Sach­ver­halt lan­dete vor dem BFH, der den Sport­lern bzw. den Betreuern die Steu­er­frei­heit der Zuschläge bestä­tigte. Sie sind steu­er­frei, soweit sie aus­schließ­lich auf die not­wen­digen Rei­se­zeiten im Zusam­men­hang mit den Hin- und Rück­fahrten bei Aus­wärts­spielen ent­fallen. Das setzt aber auch voraus, dass der Spieler die Wege auch tat­säch­lich bestreitet. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­freiung ist des Wei­teren, dass die Zuschläge neben dem Grund­lohn geleistet werden und nicht Teil einer ein­heit­li­chen Ent­loh­nung für die gesamte, auch an Sonn- und Fei­er­tagen oder nachts geleis­tete Tätig­keit sind. Dafür muss in dem Arbeits­ver­trag zwi­schen der Grund­ver­gü­tung und den Erschwer­nis­zu­schlägen unter­schieden und ein Bezug zwi­schen der zu leis­tenden Sonntags‑, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit und der Lohn­höhe her­ge­stellt werden. Zuschläge können daher nur steu­er­frei geleistet werden, wenn und soweit der Arbeit­nehmer auch Anspruch auf einen Grund­lohn hat. Dar­über hinaus muss die Zah­lung des Zuschlags zweck­be­stimmt erfolgen.

Keine Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Arbeit­nehmer für die Zuschläge einen beson­deren Mehr­auf­wand im Ver­gleich zu seinen nor­malen Arbeits­zeiten haben muss.