Wei­tere Corona-Maß­nahmen für steu­er­liche Ent­las­tungen

Durch die Corona-Pan­demie und den Krieg in der Ukraine sind die Ener­gie­preise und Lebens­hal­tungs­kosten wei­terhin auf einem hohen Niveau. Die Bun­des­re­gie­rung hat bereits einige Maß­nahmen zur Ent­las­tung der Bürger beschlossen. Diese Maß­nahmen sollen schnell spür­bare Effekte erzielen, sowohl bei Unter­nehmen als auch im pri­vaten Bereich. Bereits in den Vor­mo­naten wurden meh­rere Maß­nah­men­pa­kete durch die Politik beschlossen, wei­tere folgen nun durch die Zustim­mung des Bun­des­rats am 10.6.2022 zum Vierten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz.

  • Unter­nehmen haben die Mög­lich­keit einer erwei­terten Ver­lust­rech­nung bis Ende 2023. Von Beginn diesen Jahres an kann ein Ver­lust von bis zu 10 Mio. Euro oder 20 Mio. Euro bei zusam­men­ver­an­lagten Steu­er­pflich­tigen zurück­ge­tragen werden. Zudem ist der Ver­lust­rück­trags­zeit­raum ab 2022 dau­er­haft auf zwei Jahre aus­ge­weitet worden.
  • Für die Mög­lich­keit einer schnellen Refi­nan­zie­rung wird die Abschrei­bungs­dauer der degres­siven AfA um ein Jahr ver­län­gert. Dies gilt für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, welche in 2022 ange­schafft oder her­ge­stellt werden.
  • Des Wei­teren bleibt die bis­he­rige Rege­lung zur Home­of­fice-Pau­schale bis Ende diesen Jahres unver­än­dert erhalten.
  • Rück­wir­kend können Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld bis Ende Juni 2022 steu­er­frei bleiben.
  • Durch die immer noch hohe Belas­tung der Arbeit­nehmer in bestimmten Ein­rich­tungen, wie z. B. Kran­ken­häu­sern, sollen Corona-Pfle­ge­boni bis zu einem Betrag von 4.500 € steu­er­frei bleiben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zah­lung des Bonus auf­grund bundes- oder lan­des­recht­li­cher Rege­lungen erfolgt, son­dern auch frei­wil­lige Leis­tungen des Arbeit­ge­bers sind nun bis zur Höchst­grenze steu­er­frei. Dies gilt auch z. B. für Zah­lungen an Beschäf­tigte in bestimmten Vor­sorge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen, Arzt-/Zahn­arzt­praxen sowie Ret­tungs­diensten.
  • Ferner wurde ein Pfle­ge­bonus für Pfle­ge­kräfte in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tungen beschlossen. Diese Prämie wird nach Qua­li­fi­ka­tion, Arbeits­zeit und Nähe zur Ver­sor­gung gestaf­felt und kann bis zu 550 € (steuer- sowie abga­ben­frei) betragen.