Brand­schaden durch ein­ge­schal­tete Herd­platte

Das Ober­lan­des­ge­richt Bremen hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem eine Ver­si­che­rungs­neh­merin Leis­tungen aus der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach einem Brand­schaden in ihrem – selbst­be­wohnten – Wohn­haus begehrte. Ursäch­lich für den Brand war, dass die Frau – kurz bevor sie das Haus ver­ließ – den Elek­tro­herd nicht aus­schal­tete, son­dern ver­se­hent­lich den Dreh­knopf einer anderen Herd­platte betä­tigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte. Den Schaden regu­lierte die Ver­si­che­rung zu 75 %.

Die Ver­si­che­rung ist berech­tigt, die Ver­si­che­rungs­leis­tung zu kürzen, wenn der Ver­si­che­rungs­nehmer im guten Glauben, den Elek­tro­herd aus­ge­schaltet zu haben, das Haus ver­lässt, tat­säch­lich aber beim Abschalten ein fal­sches Koch­feld bedient hat. In einem sol­chen Fall liegt grobe Fahr­läs­sig­keit vor, weil eine Ver­ge­wis­se­rung, ob das rich­tige Koch­feld aus­ge­schaltet und auch kein anderes in Betrieb ist, unter­blieb.

Eine solche Nach­schau­pflicht besteht jeden­falls dann, wenn der Küchen­herd ohne Sicht auf die Bedien­ele­mente und in dem Wissen, dass unmit­telbar an die Been­di­gung des Bedien­vor­gangs das Haus ver­lassen wird, betä­tigt worden ist.