Gebot der Rück­sicht­nahme bei beid­sei­tiger Fahr­bahn­ver­en­gung

Bei einer beid­sei­tigen Fahr­bahn­ver­en­gung gilt das Gebot der wech­sel­sei­tigen Rück­sicht­nahme. Fahren zwei Fahr­zeuge gleichauf auf die Eng­stelle zu, ergibt sich auch kein regel­hafter Vor­tritt des rechts fah­renden. Die Situa­tion einer Kreu­zung oder Ein­mün­dung, in der der­je­nige Vor­fahrt hat, der von rechts kommt, ist nicht ver­gleichbar.

In diesem vom Bun­des­ge­richtshof am 8.3.2022 ent­schie­denen Fall befuhr eine Auto­fah­rerin mit ihrem Pkw den rechten Fahr­streifen einer in Fahrt­rich­tung zunächst zwei­spu­rigen Straße. Neben ihr, auf dem linken Fahr­streifen, fuhr ein Lkw. Nach einer Ampel folgten noch fünf Mar­kie­rungen zwi­schen den beiden Fahr­streifen, dann befindet sich das Symbol der beid­sei­tigen Fahr­bahn­ver­en­gung auf der Fahr­bahn. Der Fahrer des Lkw zog nach rechts und kol­li­dierte mit dem Pkw der Frau, wel­chen er nicht gesehen hatte. Beide Fahr­zeuge wurden beschä­digt.

Der Schaden am Pkw wurde vor­ge­richt­lich auf Grund­lage einer Haf­tungs­quote von 50:50 regu­liert. Damit war die Frau nicht ein­ver­standen. Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg.