Unter­halts­pflicht bei mehr­stu­figer Aus­bil­dung

Kinder haben grund­sätz­lich nur Anspruch auf eine Aus­bil­dung, nicht auf meh­rere. Haben Eltern die ihnen oblie­gende Pflicht, ihrem Kind eine ange­mes­sene Aus­bil­dung zu gewähren, erfüllt und hat es den übli­chen Abschluss seiner Aus­bil­dung erlangt, sind sie ihrer Unter­halts­pflicht in aus­rei­chender Weise nach­ge­kommen. Sie sind unter diesen Umständen grund­sätz­lich nicht ver­pflichtet, noch eine wei­tere zweite Aus­bil­dung zu finan­zieren.

Ein Anspruch auf Aus­bil­dungs­un­ter­halt kann aber aus­nahms­weise auch dann in Betracht kommen, wenn die wei­tere Aus­bil­dung als eine bloße Wei­ter­bil­dung anzu­sehen ist und diese von vorn­herein ange­strebt war. Dann haben die Eltern ihre Ver­pflich­tung erst erfüllt, wenn die geplante Aus­bil­dung ins­ge­samt beendet ist. Im Falle von Aus­bil­dung und anschlie­ßendem Stu­dium erfor­dert dieser Anspruch einen engen sach­li­chen Zusam­men­hang.

Dazu ent­schieden die Richter des Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richts Bremen, dass eine Aus­bil­dung zum Bau­zeichner mit anschlie­ßendem Archi­tek­tur­stu­dium in engem sach­li­chen Zusam­men­hang steht und unter­halts­recht­lich als eine (mehr­stu­fige) Aus­bil­dung im vor­ge­nannten Sinne anzu­sehen ist und somit Unter­halts­pflicht besteht.