Umlage von Über­wa­chungs­kosten auf Gewer­be­raum­mieter

In einem vom Kam­mer­ge­richt Berlin (KG) am 2.5.2022 ent­schie­denen Fall war in einem Gewer­be­raum­miet­ver­trag die Umlage der Kosten für die 24-Stunden-Bewa­chung des Gebäudes auf die Mieter ver­ein­bart. Eine Mie­terin hielt dies jedoch für unzu­lässig und ver­langte die Rück­zah­lung von Betriebs­kosten für die Jahre 2014 – 2016 in Höhe von ca. 73.000 €.

Die Richter des KG ent­schieden zugunsten des Ver­mie­ters und kamen zu dem Ent­schluss, dass „Kosten der Bewa­chung des Gebäudes“ auf Grund­lage einer aus­drück­li­chen ver­trag­li­chen Rege­lung – auch einer All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gung – als Betriebs­kosten auf den Mieter von Gewer­be­raum umge­legt werden können, ohne dass es einer Begren­zung der Höhe nach bedarf.

Die gegen­tei­lige Auf­fas­sung, Bewa­chungs­kosten sind Ver­wal­tungs­kosten, die gemäß der Ver­ord­nung über die Auf­stel­lung von Betriebs­kosten nicht zu diesen gehören, über­zeugte nicht. Eine Bewa­chung geht deut­lich über die all­ge­meine Ver­wal­tung hinaus.