Stei­gender Ver­brau­cher­preis­index bei Index­miet­ver­trag

In einem Miet­ver­trag können die Ver­trags­par­teien schrift­lich ver­ein­baren, dass die Miete durch den vom Sta­tis­ti­schen Bun­desamt ermit­telten Preis­index für die Lebens­hal­tung aller pri­vaten Haus­halte in Deutsch­land bestimmt wird (Index­miete). Die der­zei­tige Ent­wick­lung der Infla­ti­ons­rate wirkt sich deut­lich auf Index­miet­ver­träge aus und Miet­erhö­hungen sind die Folge.

Die Miet­erhö­hung auf­grund des stei­genden Preis­index muss in Text­form (z. B. per E‑Mail) erfolgen. Dabei sind die ein­ge­tre­tenen Preis­in­dexän­de­rungen und die jewei­lige Miete oder die Erhö­hung in einem Geld­be­trag anzu­geben. Ferner setzt eine der­ar­tige Miet­erhö­hung voraus, dass die bis­he­rige Miete min­des­tens ein Jahr unver­än­dert geblieben ist. Zu zahlen ist die geän­derte Miete mit Beginn des über­nächsten Monats nach dem Zugang der Erklä­rung.

Die Höhe der Miete kann grund­sätz­lich frei ver­ein­bart werden. Sofern für das Gebiet, in dem die Woh­nung liegt, jedoch eine Miet­preis­brem­sen­ver­ord­nung gilt, sind deren Vor­gaben nur auf die Aus­gangs­miete (die erste zu zah­lende Miete) anzu­wenden. Die nach­fol­genden Miet­erhö­hungen unter­liegen jedoch nicht mehr den Begren­zungen durch die Miet­preis­bremse. Ferner gibt es auch keine Grenze für die Index­miet­erhö­hung.

In erster Linie ist ein Index­miet­ver­trag Grund­lage für Miet­erhö­hungen. Es kann aller­dings auch bei einer ent­spre­chenden Preis­ent­wick­lung eine Miet­sen­kung mög­lich sein. In einem sol­chen Fall muss der Mieter diese in Text­form (z. B. E‑Mail) gel­tend machen.