Arbeit­nehmer-Ent­sen­de­ge­setz – Bau­her­ren­haf­tung

Nach dem Arbeit­nehmer-Ent­sen­de­ge­setz haftet ein Unter­nehmer, der einen anderen Unter­nehmer mit der Erbrin­gung von Werk- oder Dienst­leis­tungen beauf­tragt, für dessen Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Min­dest­ent­gelts an seine Arbeit­nehmer wie ein Bürge, der auf die Ein­rede der Vor­aus­klage ver­zichtet hat. Dieser Haf­tung unter­liegen aller­dings nicht Unter­nehmer, die ledig­lich als bloße Bau­herren eine Bau­leis­tung in Auf­trag geben.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem ein Bau­herr auf einem ihm gehö­renden Grund­stück ein Ein­kaufs­zen­trum errichten ließ, das er ver­wal­tete und in dem er Geschäfts­räume an Dritte ver­mie­tete. Für den Bau des Gebäudes beauf­tragte er einen Gene­ral­un­ter­nehmer, der meh­rere Sub­un­ter­nehmer ein­schal­tete. Bei einem dieser Sub­un­ter­nehmer war ein Arbeit­nehmer als Bau­helfer beschäf­tigt. Dieser Sub­un­ter­nehmer blieb ihm – trotz rechts­kräf­tiger Ver­ur­tei­lung in einem Arbeits­ge­richts­pro­zess – Lohn schuldig. Über das Ver­mögen des Gene­ral­un­ter­neh­mers wurde zwi­schen­zeit­lich das Insol­venz­ver­fahren eröffnet.

Der Arbeit­nehmer hatte des­halb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Bau­stelle des Ein­kaufs­zen­trums noch zuste­henden Net­to­lohns den Bau­herrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeit­nehmer-Ent­sen­de­ge­setz als Unter­nehmer für die Lohn­schulden eines Sub­un­ter­neh­mers.

Die Richter des BAG ent­schieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Ein­kaufs­zen­trums als bloßer Bau­herr nicht der Bür­gen­haf­tung des Unter­neh­mers nach dem Arbeit­nehmer-Ent­sen­de­ge­setz unter­liegt.