Haus­rat­ver­si­che­rung – Unmit­tel­bar­keit zwi­schen Natur­ge­walt und dem Scha­dens­ein­tritt

Die in der Haus­rats­ver­si­che­rung gefor­derte Unmit­tel­bar­keit zwi­schen einer Natur­ge­walt und dem Scha­dens­ein­tritt ist nicht gegeben, wenn es durch Was­ser­ein­tritt zu Schim­mel­bil­dung kommt, der wie­derum ein­ge­la­gerte Gegen­stände beschä­digt.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Dresden (OLG) ent­schie­denen Fall mel­dete ein Haus­be­sitzer seiner Haus­rat­ver­si­che­rung, dass es im Keller zwi­schen Mai und Herbst einen Über­schwem­mungs­schaden gegeben hatte. Nach Was­ser­an­samm­lungen auf dem Grund­stück gelangte Wasser über einen Riss in der Haus­au­ßen­haut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuch­tig­keit im Keller. Es bil­dete sich Schimmel, was zu einer Beschä­di­gung von im Keller auf­be­wahrten Gegen­ständen führte.

Die Ver­si­che­rung lehnte die Scha­dens­re­ge­lung ab, da es an der Unmit­tel­bar­keit der Natur­ge­walt und dem Ein­tritt des Scha­dens fehlte. Die OLG-Richter ent­schieden zugunsten der Ver­si­che­rung.