Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft von „Crowd­wor­kern”

Die tat­säch­liche Durch­füh­rung von Kleinst­auf­trägen („Mikro­jobs”)
durch Nutzer einer Online-Platt­form („Crowd­worker”) auf der Grund­lage
einer mit deren Betreiber („Croud­sourcer”) getrof­fenen Rah­men­ver­ein­ba­rung
kann ergeben, dass die recht­liche Bezie­hung als Arbeits­ver­hältnis zu qua­li­fi­zieren
ist.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 1.12.2020 lag fol­gender Sach­ver­halt
zugrunde: Ein Unter­nehmen kon­trol­liert im Auf­trag seiner Kunden die Prä­sen­ta­tion
von Mar­ken­pro­dukten im Ein­zel­handel und an Tank­stellen. Die Kon­troll­tä­tig­keiten
selbst lässt es durch „Crowd­worker” aus­führen. Deren Auf­gabe
besteht ins­be­son­dere darin, Fotos von der Waren­prä­sen­ta­tion anzu­fer­tigen
und Fragen zur Wer­bung von Pro­dukten zu beant­worten. Auf der Grund­lage einer
„Basis-Ver­ein­ba­rung” und all­ge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bietet
das Unter­nehmen die „Mikro­jobs” über eine Online-Platt­form an.
Über einen per­sön­lich ein­ge­rich­teten Account kann jeder Nutzer der
Online-Platt­form auf bestimmte Ver­kaufs­stellen bezo­gene Auf­träge annehmen,
ohne dazu ver­trag­lich ver­pflichtet zu sein. Über­nimmt der „Crowd­worker”
einen Auf­trag, muss er diesen regel­mäßig binnen zwei Stunden nach
detail­lierten Vor­gaben des „Crowd­sour­cers” erle­digen.

Die Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft hängt davon ab, ob der Beschäf­tigte wei­sungs­ge­bun­dene,
fremd­be­stimmte Arbeit in per­sön­li­cher Abhän­gig­keit leistet. Zeigt
die tat­säch­liche Durch­füh­rung eines Ver­trags­ver­hält­nisses, dass
es sich hierbei um ein Arbeits­ver­hältnis han­delt, kommt es auf die Bezeich­nung
im Ver­trag nicht an.

Die dazu vom Gesetz ver­langte Gesamt­wür­di­gung aller Umstände kann
ergeben, dass „Crowd­worker” als Arbeit­nehmer anzu­sehen sind. Für
ein Arbeits­ver­hältnis spricht es, wenn der Auf­trag­geber die Zusam­men­ar­beit
über die von ihm betrie­bene Online-Platt­form so steuert, dass der Auf­trag­nehmer
infol­ge­dessen seine Tätig­keit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten
kann.

Im ent­schie­denen Fall leis­tete der „Crowd­worker” in arbeit­neh­mer­ty­pi­scher
Weise wei­sungs­ge­bun­dene und fremd­be­stimmte Arbeit in per­sön­li­cher Abhän­gig­keit.
Zwar war er ver­trag­lich nicht zur Annahme von Ange­boten des Unter­neh­mens ver­pflichtet.
Die Orga­ni­sa­ti­ons­struktur der betrie­benen Online-Platt­form war aber darauf aus­ge­richtet,
dass über einen Account ange­mel­dete und ein­ge­ar­bei­tete Nutzer kon­ti­nu­ier­lich
Bündel ein­fa­cher, Schritt für Schritt ver­trag­lich vor­ge­ge­bener Kleinst­auf­träge
annehmen, um diese per­sön­lich zu erle­digen.