Arbeits­zeit­er­fas­sung für Arbeit­geber ver­pflich­tend

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt stellte in seinem Beschluss vom 13.9.2022 klar, dass Arbeit­geber nach dem Arbeits­schutz­ge­setz ver­pflichtet sind, ein System ein­zu­führen, mit dem die von den Arbeit­neh­mern geleis­tete Arbeits­zeit erfasst werden kann.

Fest­le­gungen zum Inhalt der Arbeits­zeit­do­ku­men­ta­tion sind noch nicht getroffen worden. Aber um die Ein­hal­tung der Höchst­ar­beits­zeit sowie der täg­li­chen und wöchent­li­chen Ruhe­zeiten wirksam gewähr­leisten zu können, muss der Arbeit­geber Beginn, Ende und Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit eines jeden Arbeit­neh­mers auf­zeichnen.

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales plant im ersten Quartal 2023 einen Vor­schlag für die Aus­ge­stal­tung der Arbeits­zeit­er­fas­sung im Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) zu machen. Zur­zeit ist im ArbZG gere­gelt, dass der Arbeit­geber zur Auf­zeich­nung der werk­täg­li­chen Arbeits­zeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeits­zeit an Sonn- und Fei­er­tagen ver­pflichtet ist.