Keine Gebühr für das Errechnen der Vorfälligkeits­entschädigung

Das Errechnen der Höhe einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung im Fall der vor­zei­tigen Rück­füh­rung eines Dar­le­hens gehört zu den ver­trag­li­chen Neben­pflichten einer Bank gegen­über Ver­brau­chern. Die Bank darf dafür kein geson­dertes Ent­gelt ver­langen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat mit seiner Ent­schei­dung eine Bank ver­ur­teilt, die Ver­wen­dung einer Klausel, mit der 100 € für die Errech­nung ver­langt wurden, zu unter­lassen.

Die Richter führten aus, dass ein Dar­le­hens­nehmer grund­sätz­lich ein Infor­ma­ti­ons­be­dürfnis hat. Die Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist kom­plex und beinhaltet Rechen­ope­ra­tionen, die für den durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher schwer nach­zu­voll­ziehen sind. Die Bank kann dagegen die Ent­schä­di­gung mit­hilfe eines Com­pu­ter­pro­gramms ohne großen Auf­wand errechnen. Die Berech­nung stellt damit keine zusätz­liche Son­der­leis­tung dar, die einer geson­derten Ver­gü­tung unter­liegt. Dies gilt unab­hängig davon, ob es tat­säch­lich zur vor­zei­tigen Rück­füh­rung kommt oder nicht.