Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unter­liegt der Bau­ab­zugs­steuer

Unter­nehmer als Leis­tungs­emp­fänger von Bau­leis­tungen im Inland sind grund­sätz­lich ver­pflichtet, von der Gegen­leis­tung einen Steu­er­abzug von 15 % für Rech­nung des Leis­tenden vor­zu­nehmen, es sei denn dieser legt eine gül­tige Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung vor.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Auf­dach-Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen zu den Bau­werken, sodass das Auf­stellen einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage grund­sätz­lich als bau­ab­zugs­steu­er­pflichtig anzu­sehen ist. Dem steht auch nicht ent­gegen, dass das leis­tende Unter­nehmen im Aus­land ansässig ist.

Der Begriff des Bau­werks ist weit aus­zu­legen. Er umfasst nicht nur Gebäude, son­dern auch mit dem Erd­boden ver­bun­dene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Bau­stoffen oder ‑teilen mit bau­li­chem Gerät her­ge­stellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebs­vor­rich­tungen sein. Daher gehörten auch Auf­dach-Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen zu den Bau­werken, sodass das Auf­stellen einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage grund­sätz­lich als bau­ab­zugs­steu­er­pflichtig anzu­sehen ist.

Anmer­kung: Das FG hat die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zuge­lassen, die dort unter dem Akten­zei­chen I R 67/​17 anhängig ist. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige können Ein­spruch ein­legen und Ruhen des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung des BFH bean­tragen.