Ermä­ßigter Steu­er­satz für das Legen eines Haus­was­ser­an­schlusses

Das Legen eines Haus­was­ser­an­schlusses unter­liegt auch dann dem ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satz von 7 %, wenn diese Leis­tung nicht von dem Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen erbracht wird, das das Wasser lie­fert. Das ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.2.2018.

Im ent­schie­denen Fall erfolgte die Auf­trags­ver­gabe von Trink­was­ser­an­schlüssen als Ver­bin­dungen vom öffent­li­chen Trink­was­ser­netz zum jewei­ligen Gebäu­de­be­reich vom zustän­digen Wasser- und Abwas­ser­zweck­ver­band an eine GmbH. Die Rech­nung stellte das Unter­nehmen aber direkt an den jewei­ligen Grund­stücks­ei­gen­tümer, und zwar mit dem ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satz.

Das Finanzamt ver­trat nach einer Außen­prü­fung die Auf­fas­sung, dass es sich hier inso­weit um Leis­tungen han­delt, die dem Regel­steu­er­satz unter­liegen, da es sich um ein Bau­un­ter­nehmen han­delt. Die Anwen­dung des ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satzes ist auf das Legen des Haus­an­schlusses durch ein Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es uner­heb­lich ist, ob der Leis­tungs­emp­fänger der Ver­le­gung des Haus­an­schlusses iden­tisch mit dem Leis­tungs­emp­fänger der Was­ser­lie­fe­rungen ist und dass nicht nur das erst­ma­lige Legen eines Haus­an­schlusses, son­dern auch Arbeiten zur Erneue­rung von Was­ser­an­schlüssen unter die Steu­er­ermä­ßi­gung fallen.