Finanz­ver­wal­tung wendet Sanie­rungs­er­lass in Alt­fällen weiter an

Der sog. Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums (BMF), durch den Sanie­rungs­ge­winne steu­er­lich begüns­tigt werden sollten, darf nach zwei Ent­schei­dungen des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Ver­gan­gen­heit nicht ange­wendet werden.

Nun­mehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mit­ge­teilt, dass es die Ent­schei­dungen des BFH wei­terhin nicht über den ent­schie­denen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 ver­öf­fent­lichte Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung im Umgang mit Alt­fällen (Schul­den­er­lass bis ein­schließ­lich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetz­ge­bers wei­terhin gebunden.

In der Begrün­dung zum Gesetz­ent­wurf gegen schäd­liche Steu­er­prak­tiken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sungen wird aus­drück­lich auf diese Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung Bezug genommen. Dem­nach ist für Schuld­er­lasse bis (ein­schließ­lich) zum 8.2.2017 wei­terhin nach dem sog. Sanie­rungs­er­lass zu ver­fahren.

Der Deut­sche Bun­destag hat sich diesem Vor­schlag ange­schlossen und die Ver­fah­rens­weise der Ver­wal­tung gebil­ligt, für Alt­fälle den Sanie­rungs­er­lass wei­terhin anzu­wenden. Der Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­tags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Geset­zes­be­grün­dung aus­drück­lich genannte Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung der Ver­wal­tung mit­tels sog. beredten Schwei­gens des Gesetz­ge­bers akzep­tiert.