Geld­werter Vor­teil bei Nut­zung eines Fit­ness-Stu­dios

Sach­be­züge, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zuwendet, bleiben steu­er­lich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrech­nung der vom Steu­er­pflich­tigen gezahlten Ent­gelte erge­benden Vor­teile ins­ge­samt 44 € im Kalen­der­monat nicht über­steigen.

Die Sach­be­zugs­frei­grenze gilt nur für Sach‑, also nicht für Bar­lohn. Auch zweck­ge­bun­dene Zuschüsse etwa für Bei­träge z. B. zu Tennis‑, Golf- und Fit­ness­clubs werden als Sach­leis­tungen bewertet, sodass die Sach­be­zugs­frei­grenze anwendbar ist.

Bietet ein Unter­nehmen seinen Arbeit­neh­mern die Mög­lich­keit, gegen einen ver­güns­tigten Mit­glieds­bei­trag in einem oder ver­schie­denen Fit­ness-Stu­dios zu trai­nieren, liegt ein Sach­bezug und damit ein geld­werter Vor­teil vor.

In einem Fall aus der Praxis ver­trat die Finanz­ver­wal­tung im Rahmen einer Lohn­steu­er­au­ßen­prü­fung die Auf­fas­sung, dass der monat­liche Frei­be­trag von 44 € für die Nut­zung eines Fit­ness-Stu­dios über­schritten war, weil den Arbeit­neh­mern der aus der Nut­zungs­mög­lich­keit resul­tie­rende geld­werte Vor­teil für den gesamten Zeit­raum eines Jahres zufließt.

Das sah das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auf­fas­sung fließt den teil­neh­menden Beschäf­tigten der geld­werte Vor­teil bei Nut­zung eines Fit­ness-Stu­dios viel­mehr wäh­rend der Dauer ihrer Teil­nahme fort­lau­fend monat­lich zu, wenn die Arbeit­nehmer keinen über die Dauer eines Monats hin­aus­ge­henden, unent­zieh­baren Anspruch zur Nut­zung der Stu­dios haben. Auf die Dauer der vom Arbeit­geber gegen­über dem Anbieter der Trai­nings­mög­lich­keit ein­ge­gan­genen Ver­trags­bin­dung kommt es dagegen für die Beur­tei­lung des Zuflusses beim Arbeit­nehmer nicht an.