Wer­bungs­kos­ten­abzug bei beruf­li­cher Nut­zung einer im Mit­ei­gentum von Ehe­gatten ste­henden Woh­nung

Damit Wer­bungs­kosten im Bereich der nicht selbst­stän­digen Arbeit steu­er­lich ange­setzt werden können, muss ein objek­tiver Zusam­men­hang zwi­schen den Auf­wen­dungen und dem Beruf bestehen und sie müssen sub­jektiv zur För­de­rung des Berufs bestimmt sein.

Zu den Wer­bungs­kosten können auch Auf­wen­dungen für ein außer­häus­li­ches Arbeits­zimmer gehören, die nicht der Abzugs­be­schrän­kung für ein „häus­li­ches” Arbeits­zimmer (höchs­tens 1.250 € im Jahr) unter­fallen.

Nutzt ein Mit­ei­gen­tümer allein eine Woh­nung – als außer­häus­li­ches Arbeits­zimmer – zu beruf­li­chen Zwe­cken, kann er Abschrei­bung und Schuld­zinsen nur ent­spre­chend seinem Mit­ei­gen­tums­an­teil als Wer­bungs­kosten gel­tend machen, wenn die Dar­lehen zum Erwerb der Woh­nung gemeinsam auf­ge­nommen wurden und Zins und Til­gung von einem gemein­samen Konto begli­chen werden. Das hat der Bun­des­fi­nanzhof in seiner Ent­schei­dung vom 6.12.2017 fest­ge­legt.

Anmer­kung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei sol­chen Vor­haben grund­sätz­lich vorher steu­er­li­cher Rat ein­ge­holt werden. Hier sind auch andere Lösungen denkbar, die steu­er­lich wir­kungs­voller wären.