Auf­be­wah­rungs­fristen

Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die letzte Ein­tra­gung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröff­nungs­bi­lanz, der Jah­res­ab­schluss oder der Lage­be­richt auf­ge­stellt, der Han­dels- oder Geschäfts­brief emp­fangen oder abge­sandt worden oder der Buchungs­beleg ent­standen ist. Im Ein­zelnen können nach­fol­gend auf­ge­zeigte Unter­lagen nach dem 31.12.2022 ver­nichtet werden:

Auf­be­wah­rungs­frist 10 Jahre*:

Bücher, Inven­tare, Bilanzen, Rech­nungen und Buchungs­be­lege (Offene-Posten-Buch­füh­rung) – d. h. Bücher mit Ein­tra­gung vor dem 1.1.2013, Bilanzen und Inven­tare, die vor dem 1.1.2013 auf­ge­stellt sind sowie Belege mit Buch­funk­tion.

Auf­be­wah­rungs­frist 6 Jahre*:
Emp­fan­gene Han­dels- und Geschäfts­briefe sowie Kopien von abge­sandten Han­dels- und Geschäfts­briefen, sons­tige Unter­lagen – d. h. Unter­lagen und Lohn­konten, die vor dem 1.1.2017 ent­standen sind.

*Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht end­gültig und soweit Rechts­be­helfs- oder Kla­ge­ver­fahren anhängig sind.

Bitte beachten Sie! Auch Pri­vat­per­sonen sind ver­pflichtet, Rech­nungen und Belege über steu­er­pflich­tige Leis­tungen 2 Jahre lang auf­zu­be­wahren. Das gilt für Steu­er­pflich­tige, die hand­werk­liche Arbeiten im Haus und am Grund­stück – wie z. B. bau­liche und pla­ne­ri­sche Leis­tungen sowie Reinigungs‑, Instand­hal­tungs- oder Gar­ten­ar­beiten – beauf­tragt haben. Steu­er­pflich­tige, bei denen die posi­tiven Über­schuss­ein­künfte mehr als 500.000 € betragen, müssen die Auf­zeich­nungen und Unter­lagen über die den Über­schuss­ein­künften zugrunde lie­genden Ein­nahmen und Wer­bungs­kosten 6 Jahre auf­be­wahren.