Unter­neh­mer­ei­gen­schaft beim Inter­net­handel (hier: ebay)

Nach den Vor­gaben des Umsatz­steu­er­ge­setzes ist ein Steu­er­pflich­tiger Unter­nehmer, wenn er eine gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit selbst­ständig ausübt. Gewerb­lich oder beruf­lich ist jede nach­hal­tige Tätig­keit zur Erzie­lung von Ein­nahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ver­öf­fent­lichte ein Urteil in dem er beur­teilte, ob bei einer Steu­er­pflich­tigen mit Inter­net­handel die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft vor­liegt oder ob es sich um Lieb­ha­berei han­delt. Die Steu­er­pflich­tige kaufte Gegen­stände aus Haus­halts­auf­lö­sungen an und ver­stei­gerte diese anschlie­ßend über ebay. Steu­er­erklä­rungen mit Angaben zu den Inter­net­ver­käufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beur­teilte die Geschäfte als unter­neh­me­ri­sche Hand­lungen und erließ für meh­rere Jahre ent­spre­chende Schät­zungs­be­scheide.

Auch der BFH ord­nete die Inter­net­ver­käufe als unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ein. Bei jähr­lich meh­reren hun­dert Auk­tionen über einen Zeit­raum von meh­reren Jahren kann nicht mehr davon aus­ge­gangen werden, dass die Ver­äu­ßerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätig­keit wird unter Berück­sich­ti­gung der all­ge­meinen Ver­kehrs­an­schauung nach­haltig betrieben. Uner­heb­lich ist dabei, ob die Ver­käu­ferin einen pri­vaten oder gewerb­li­chen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusam­men­hang auch noch an, dass die Gegen­leis­tung in Ent­gelt und Steu­er­be­trag auf­zu­teilen ist und ein Ver­stoß gegen die gesetz­lich vor­ge­ge­bene Auf­zeich­nungs­pflicht nicht auto­ma­tisch zur Ver­sa­gung der Dif­fe­renz­be­steue­rung führt.