Taxi ist kein öffent­li­ches Ver­kehrs­mittel für den Wer­bungs­kos­ten­abzug

Arbeit­nehmer können bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung ihre Auf­wen­dungen für die Fahrten zur Arbeit steu­er­min­dernd ansetzen, indem sie von der Ent­fer­nungs­pau­schale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeit­nehmer für die Fahrten zwi­schen erster Tätig­keits­stätte und Wohn­sitz ent­stehen, abge­golten.

Mit wel­chen Ver­kehrs­mit­teln der Arbeit­nehmer diese Wege bestreitet, ist für die steu­er­liche Aner­ken­nung der Ent­fer­nungs­pau­schale uner­heb­lich. Der Gesetz­geber hat jedoch vor­ge­sehen, dass Arbeit­nehmer, die öffent­liche Ver­kehrs­mittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Ent­fer­nungs­pau­schale über­steigen. Bei der Ver­an­la­gung sind die tat­säch­li­chen Kosten nach­zu­weisen.

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied kürz­lich, dass ein im Gele­gen­heits­ver­kehr genutztes Taxi nicht zu den öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Sinne der Vor­schriften über die Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte gehört. Auf­wen­dungen für die Fahrt­wege mit einem Taxi zur ersten Tätig­keits­stätte können daher ledig­lich in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale in Ansatz gebracht werden.