Anrech­nung von Ein­künften bei Unter­halts­auf­wen­dungen

Wenn ein Steu­er­pflich­tiger Unter­halts­zah­lungen an eine ihm gegen­über unter­halts­ver­pflich­tete Person zahlt, können diese Zah­lungen bis zu einem bestimmten Höchst­be­trag (2022 = 10.347 €) steu­er­min­dernd gel­tend gemacht werden. Zu dem Höchst­be­trag können noch über­nom­mene Bei­träge zur gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Emp­fänger als Son­der­aus­gaben berück­sich­tigt wurden. Grund­vor­aus­set­zung für den Ansatz der Unter­halts­leis­tungen ist aber, dass weder der Steu­er­pflich­tige noch eine andere Person Anspruch auf Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag für den Unter­halts­emp­fänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Ver­mögen besitzt.  

In Anleh­nung an diese The­matik wurde durch den Bun­des­fi­nanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anre­chen­baren Ein­künften und Bezügen des Unter­halts­emp­fän­gers beschäf­tigt. Bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung eines Ehe­paares, wel­ches Unter­halt an ihre stu­die­rende Tochter zahlt, hatte das zustän­dige Finanzamt die Ein­künfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Ver­lust aus nicht­selbst­stän­diger Tätig­keit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unter­halts­leis­tungen der Eltern um den BAföG-Betrag.

Bei den anre­chen­baren Ein­künften, die den Unter­halts­leis­tungen ent­gegen gerechnet werden dürfen, han­delt es sich um die nach ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Vor­schriften zu ermit­telnden Ein­künfte. Grund­sätz­lich dürften meh­rere Ein­kunfts­arten für die Ein­künf­teer­mitt­lung mit­ein­ander ver­rechnet werden, Aus­bil­dungs­zu­schüsse werden dagegen voll auf die Unter­halts­leis­tungen ange­rechnet und dürfen nicht mit den Ein­künften sal­diert werden. Die Aus­bil­dungs­hilfe ist als selbst­stän­diger Min­de­rungs­posten neben den anderen Ein­künften und Bezügen des Unter­halts­emp­fän­gers anzu­sehen.