Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen, Sach­be­zugs­werte und Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe für 2023

Mit den neuen Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung werden die für das Ver­si­che­rungs­recht sowie für das Bei­trags- und Leis­tungs­recht in der Sozi­al­ver­si­che­rung maß­ge­benden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2023 gelten fol­gende Rechen­größen:

  • Arbeit­nehmer sind nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­che­rungs­pflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 66.600 € bzw. im Monat mehr als 5.550 € ver­dienen.
  • Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von jähr­lich höchs­tens 59.850 € bzw. von monat­lich höchs­tens 4.987,50 € berechnet.
  • Die Bemes­sungs­grenze für die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt 87.600 € in den alten Bun­des­län­dern (aBL) bzw. 85.200 € in den neuen Bun­des­län­dern (nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von höchs­tens 7.300 € (aBL) bzw. 7.100 € (nBL) monat­lich berechnet.
  • Die Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist auf 3.395 € (aBL) bzw. 3.290 € (nBL) monat­lich, also 40.740 € (aBL) bzw. 39.480 € (nBL) jähr­lich fest­ge­legt.
  • Die Gering­fü­gig­keits­grenze liegt seit dem 1.10.2022 bei 520 € monat­lich.

Der all­ge­meine Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin 14,6 % (zzgl. indi­vi­du­ellem Zusatz­bei­trag je nach Kran­ken­kasse). Auch der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz bleibt bei 18,6 %, der Bei­trags­satz für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung liegt bei 2,6 %. Der Bei­trags­satz für die Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin 3,05 %. Der Bei­trags­satz zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der­lose, die das 23. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, beträgt wei­terhin 3,4 %. Der Bei­trags­zu­schlag für Kin­der­lose, den der Arbeit­nehmer wei­terhin allein trägt, bleibt bei 0,35 % bestehen. Kin­der­lose Ver­si­cherte tragen seit 2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeit­geber wei­terhin 1,525 %.

Bei­träge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind – wie auch der Zusatz­bei­trag, wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungen einen sol­chen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tigten zu tragen (Aus­nahmen gelten für das Bun­des­land Sachsen: Hier trägt der Arbeit­nehmer 2,025 % und der Arbeit­geber 1,025 % des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung).

  • Sach­be­zugs­werte: Der Wert für Ver­pfle­gung erhöht sich ab 2023 von 270 € auf 288 € monat­lich. Dem­nach sind für ver­güns­tigte oder unent­gelt­liche Mahl­zeiten 2 € für ein Früh­stück und 3,80 € für ein Mittag- oder Abend­essen pro Kalen­dertag anzu­setzen. Der Wert für die Unter­kunft erhöht sich von 241 € auf 265 €. Bei einer freien Woh­nung gilt grund­sätz­lich der orts­üb­liche Miet­preis. Beson­der­heiten gelten für die Auf­nahme im Arbeit­ge­ber­haus­halt bzw. für Jugend­liche und Aus­zu­bil­dende und bei Bele­gung der Unter­kunft mit meh­reren Beschäf­tigten.
  • Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe: Die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpas­sung erfolgte, erhöht sich der Bei­trag für 2023 nun auf 5 %.