Widerruf der Option zur Umsatz­steu­er­pflicht

Das Umsatz­steu­er­ge­setz ordnet aus­ge­führte steu­er­bare Umsätze in steu­er­pflichtig oder steu­er­frei ein. In der Regel kann diese Ein­ord­nung nicht umgangen werden. Trotzdem gibt es vom Gesetz­geber vor­ge­se­hene Umsätze, die nor­ma­ler­weise steu­er­frei sind, aber unter bestimmten Vor­aus­set­zungen der Steu­er­pflicht zuge­ordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Grund­stücks­ver­äu­ße­rungen, die mit der Umsatz­steu­er­op­tion steu­er­pflichtig sind.

Ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) hat dazu geführt, dass ein Widerruf des Ver­zichts auf die Steu­er­be­freiung mög­lich ist. Eine Steu­er­pflich­tige ver­äu­ßerte ihr Grund­stück und ver­zich­tete dabei auf die Anwen­dung der Option. Als die Käu­ferin einige Zeit später einen Teil des erwor­benen Grund­stücks wei­ter­ver­kaufen wollte, machte sie vorher in Absprache mit der Ver­äu­ßerin die Steu­er­be­freiung rück­gängig und optierte statt­dessen. Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, erkannte es den Widerruf nicht an. Ein nach­träg­li­cher Widerruf des Ver­zichts zur Option sei nicht mög­lich.

Letzt­end­lich ent­schied der BFH jedoch, dass ein sol­cher Widerruf unter Umständen doch mög­lich sein kann. Grund­sätz­lich wird die Anwen­dung der Option bzw. der Ver­zicht bei Grund­stücks­ver­käufen in dem maß­geb­li­chen Kauf­ver­trag oder einem zusätz­li­chen nota­ri­ellen Ver­trag fest­ge­halten. Der Widerruf des Ver­zichts auf die Steu­er­be­freiung kann aller­dings außer­halb dieser nota­ri­ellen Urkunde erfolgen. Er ist mög­lich, solange die Steu­er­fest­set­zung für das Jahr der Leis­tungs­er­brin­gung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist.