Arbeits­zimmer für Partner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft

Nach der bis­he­rigen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt bei Ehe­gatten hin­sicht­lich der Nut­zung des Arbeits­zim­mers nur durch einen der beiden Betei­ligten fol­gender Grund­satz: nutzt ein Steu­er­pflich­tiger ein Arbeits­zimmer, das sich in einer Woh­nung befindet, die von meh­reren Per­sonen ange­mietet wurde, kann der Steu­er­pflich­tige grund­sätz­lich die antei­ligen, auf das Arbeits­zimmer ent­fal­lenden Kosten den­noch in voller Höhe ansetzen (sofern er die antei­ligen Auf­wen­dungen min­des­tens auch selbst in der Höhe getragen hat).

Nach diesem Grund­satz hat das Finanz­ge­richt (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steu­er­pflich­tiger lebte zusammen mit seiner Part­nerin in einem Ein­fa­mi­li­en­haus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeits­zimmer. Beim Kläger han­delte es sich bei dem Arbeits­zimmer um den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit. Bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung machte der Steu­er­pflich­tige sämt­liche Kosten gel­tend, die mit dem Arbeits­zimmer in Zusam­men­hang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Auf­wen­dungen beiden Bewoh­nern des Hauses ent­standen seien.

Da sich der Steu­er­pflich­tige in der Höhe der ange­ge­benen Wer­bungs­kosten an den Kosten des gemein­samen Haus­standes betei­ligt hat, sind diese laut FG auch steu­er­lich zu berück­sich­tigen. Das Gericht hat die Revi­sion zuge­lassen, da bis­lang keine höchst­rich­ter­liche Ent­schei­dung über die Höhe des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs bei einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft vor­liegt.