„Düs­sel­dorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2023

Die von dem Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­bene „Düs­sel­dorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2023 geän­dert. Neben den Bedarfs­sätzen für min­der­jäh­rige und voll­jäh­rige Kinder änderte sich auch der Bedarf eines Stu­die­renden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Eltern­teil wohnt. Ferner erfolgte eine Anpas­sung der sog. Selbst­be­halte.

Die „Düs­sel­dorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richt­linie dar und dient als Hilfs­mittel für die Bemes­sung des ange­mes­senen Unter­halts im Sinne des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Eine bin­dende recht­liche Wir­kung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2023 betragen die Regel­sätze bei einem Net­to­ein­kommen des/​der Unter­halts­pflich­tigen bis 1.900 €:

  • 437 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
  • 502 € für Kinder von 6?– 11 Jahren,
  • 588 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 628 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Ein­kommen um bestimmte Pro­zent­sätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Inter­net­seite des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.