Ver­fah­rens­bei­stand für ein Kind auch bei bekanntem Kin­des­willen

Die Bestel­lung eines Ver­fah­rens­bei­stands nach dem Gesetz über das Ver­fahren in Fami­li­en­sa­chen und in den Ange­le­gen­heiten der frei­wil­ligen Gerichts­bar­keit (FamFG) ist regel­mäßig erfor­der­lich, wenn das Inter­esse des Kindes zu dem seiner gesetz­li­chen Ver­treter in erheb­li­chem Gegen­satz steht. Wobei für die Erfor­der­lich­keit eines Ver­fah­rens­bei­stands bereits die Mög­lich­keit des Bestehens eines Inter­es­sen­ge­gen­satzes aus­reicht. Ein erheb­li­cher Inter­es­sen­ge­gen­satz ist anzu­nehmen, wenn es nahe­liegt, dass die Eltern vor­nehm­lich ihre eigenen Inter­essen durch­setzen wollen oder auf­grund der Inten­sität ihres Kon­flikts die Gefahr besteht, dass sie die Inter­essen des Kindes aus dem Blick ver­lieren, wobei ent­ge­gen­ge­setzte Sach­an­träge der Eltern ein Indiz für das Bestehen eines sol­chen Inter­es­sen­ge­gen­satzes sind.

Sieht das Gericht trotz Vor­lie­gens eines Regel­bei­spiels nach dem FamFG aus­nahms­weise von der Bestel­lung eines Ver­fah­rens­bei­stands ab, so ist dies in der End­ent­schei­dung nach­prüfbar zu begründen. Es ist nicht aus­rei­chend, dass das Fami­li­en­ge­richt meint, den Kin­des­willen bereits zu kennen. Die Rolle des Ver­fah­rens­bei­stands ist es gerade und ins­be­son­dere, das Inter­esse des Kindes fest­zu­stellen und im gericht­li­chen Ver­fahren zur Gel­tung zu bringen.