Unfall – Mit­haf­tung bei deut­li­cher Über­schrei­tung der Richt­ge­schwin­dig­keit auf Auto­bahnen

Nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung darf ein Fahr­streifen nur gewech­selt werden, wenn eine Gefähr­dung anderer Ver­kehrs­teil­nehmer aus­ge­schlossen ist. Steht eine Kol­li­sion zweier Kraft­fahr­zeuge in einem unmit­tel­baren zeit­li­chen und ört­li­chen Zusam­men­hang mit einem Fahr­spur­wechsel, spricht grund­sätz­lich der Anscheins­be­weis für die Miss­ach­tung der Sorg­falts­pflichten, die für den Spur­wechsler gelten. Den Spur­wechsler trifft dann im Regel­fall eine Allein­haf­tung.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) ent­schie­denen Fall kam es auf einer Auto­bahn im Zusam­men­hang mit einem Spur­wechsel zu einem Unfall. Dieser wurde maß­geb­lich vom Spur­wechsler ver­ur­sacht. Die Richter hatten jedoch zu klären, ob der Geschä­digte u. U. mit­haftet, da er die Richt­ge­schwin­dig­keit (130 km/​h) um 70 km/​h über­schritten hatte. Nach den Aus­füh­rungen eines Sach­ver­stän­digen hätte der Unfall bei Ein­hal­tung der Richt­ge­schwin­dig­keit ver­mieden werden können.

Das OLG hielt eine Haf­tungs­be­tei­li­gung des Über­ho­lenden von 25 % für sach­ge­recht.