Geld­buße wegen unan­ge­messen hoher Miete

Der Eigen­tümer einer 33,1 m² großen Ein­zim­mer­woh­nung mit Koch­ni­sche, fens­ter­losem Bad/​WC, Flur und Balkon in Frank­furt a. M. ver­mie­tete diese teil­mö­blierte Woh­nung für 550 €/​Monat kalt zzgl. Neben­kosten von 180 €/​Monat. Auf Anzeige des Mie­ters ermit­telte das Amt für Woh­nungs­wesen wegen des Ver­dachts der Miet­preis­über­hö­hung.

Das Amts­ge­richt ver­ur­teilte dar­aufhin den Ver­mieter wegen vor­sätz­li­chen Ver­ein­nah­mens einer unan­ge­mes­senen hohen Miete unter Aus­nut­zung des in Frank­furt a. M. herr­schenden Miet­woh­nungs­an­ge­botes zu einer Geld­buße von 3.000 €. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) hat diese Ent­schei­dung mit seinem Beschluss v. 1.11.2022 bestä­tigt. Die Richter des OLG führten aus, dass eine Miete, die um mehr als 20 % über dem übli­chen Ent­gelt liegt, unan­ge­messen ist.