Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017
können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral
und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften
ausscheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in
allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters
vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen
verwendet.
Eine Buchwertfortführung wird danach auch dann ermöglicht, wenn der
ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog.
Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich
gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 20.12.2016,
die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende
Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.
Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern
wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft
gleichgestellt.
Anmerkung: Das Thema ist sehr komplex. Auch wenn der BFH hier den Steuerpflichtigen
beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft entgegengekommen ist, sollten Sie bei
entsprechenden Absichten unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, damit eine
steueroptimale Gestaltung erfolgen kann.