Steu­erneu­trale Betriebs­über­tra­gung an den Nach­folger nicht immer gegeben

Bei der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung eines Betriebs sind beim bis­he­rigen
Betriebs­in­haber bei der Ermitt­lung des Gewinns die Wirt­schafts­güter mit
dem Buch­wert – also ohne die Auf­de­ckung stiller Reserven – anzu­setzen. Der Rechts­nach­folger
ist an diese Werte gebunden.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigt mit Urteil vom 25.1.2017 seine bis­he­rige,
für die Über­tra­gung von „Gewer­be­be­trieben” gel­tende Recht­spre­chung,
wonach es für eine steu­erneu­trale Über­tra­gung erfor­der­lich ist, dass
dem Erwerber die betrieb­liche Betä­ti­gung ermög­licht wird und sich
der Über­tra­gende gleich­zeitig einer wei­teren Tätig­keit im Rahmen des
über­tra­genen Gewer­be­be­triebes ent­hält. Dabei spielt es keinen Rolle,
ob ein aktiv betrie­bener oder ein ver­pach­teter Betrieb über­tragen wird.

Dem­nach kann der Gewer­be­trei­bende seinen Betrieb nicht steu­erneu­tral an seinen
Nach­folger über­geben, wenn er sich den Nieß­brauch vor­be­hält
und seine bis­he­rige gewerb­liche Tätig­keit fort­führt.

Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Recht­spre­chung zu unter­scheiden,
die eine steu­erneu­trale Über­tra­gung eines „land- und forst­wirt­schaft­li­chen
Betriebs” unter Nieß­brauchs­vor­be­halt erlaubt.