Auf­wen­dungen für die Erneue­rung einer Ein­bau­küche in einer ver­mie­teten Woh­nung

In seiner Ent­schei­dung vom 3.8.2016 hat der Bun­des­fi­nanzhof fest­ge­legt, dass
die Auf­wen­dungen für die voll­stän­dige Erneue­rung einer Ein­bau­küche
(Spüle, Herd, Ein­bau­möbel und Elek­tro­ge­räte) in einem ver­mie­teten
Immo­bi­li­en­ob­jekt grund­sätz­lich nicht sofort als Wer­bungs­kosten bei den
Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abziehbar sind. Viel­mehr ist
sie ein eigen­stän­diges und ein­heit­li­ches Wirt­schaftsgut und über die
Nut­zungs­dauer von 10 Jahren abzu­schreiben.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium teilt nun­mehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu
mit, dass es die Grund­sätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden
will. Bei Erst­ver­an­la­gungen bis ein­schließ­lich des Ver­an­la­gungs­zeit­raums
2016 will es jedoch nicht bean­standen, wenn auf Antrag des Steu­er­pflich­tigen
die bis­he­rige Recht­spre­chung für die Erneue­rung einer Ein­bau­küche
zugrunde gelegt wird,
wonach die Spüle und der (nach der regio­nalen
Ver­kehrs­auf­fas­sung erfor­der­liche) Herd als wesent­liche Bestand­teile des Gebäudes
behan­delt wurde und deren Erneuerung/​Austausch zu sofort abzugs­fä­higem
Erhal­tungs­auf­wand führte.