Betrugs­schaden als Wer­bungs­kosten?

Auf ein zur Fremd­ver­mie­tung bestimmtes Gebäude ent­fal­lende Anschaf­fungs-
oder Her­stel­lungs­kosten können steu­er­lich bei den Ein­künften aus Ver­mie­tung
und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kosten ange­setzt werden. Sie können dort aber
i. d. R. nicht sofort, son­dern in Form der Abset­zungen für Abnut­zung -
also zeit­an­teilig auf die Nut­zungs­dauer ver­teilt – gel­tend gemacht werden.

Wird die Gegen­leis­tung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaf­fung
noch zur Her­stel­lung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs
vom 9.5.2017 anders aus. In diesem Fall sind die ver­geb­lich auf­ge­wandten Beträge
sofort in voller Höhe als vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kosten abziehbar. Das
gilt nicht nur, wenn für die Hin­gabe des Geldes (wie üblich) eine
ver­trag­liche Ver­pflich­tung bestand, son­dern auch, wenn es hieran fehlt.

Im dem vom BFH ent­schie­denen Fall beab­sich­tigte ein Steu­er­pflich­tiger den Erwerb
eines Vil­len­grund­stücks zur teil­weisen Ver­mie­tung. Er ver­traute dem Makler
den Kauf­preis in bar an. Tat­säch­lich ver­wen­dete der Makler das Geld jedoch
für sich. Finanzamt und Finanz­ge­richt erkannten die gel­tend gemachten Wer­bungs­kosten
steu­er­lich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne recht­liche Grund­lage geleis­teten
Zah­lungen führten nicht zu Wer­bungs­kosten.

Das sah der BFH anders und gab dem Steu­er­pflich­tigen im Grund­satz recht. Nach
seiner Auf­fas­sung ist die ein­zige Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung vorab
ent­stan­dener (ver­geb­li­cher) Auf­wen­dungen die Erwerbs- und Ver­mie­tungs­ab­sicht.