Auf­de­ckung stiller Reserven bei Aus­scheiden aus einer Per­so­nen­ge­sell­schaft

Nach zwei Ent­schei­dungen des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017
können Gesell­schafter künftig wei­ter­ge­hend als bisher gewinn­neu­tral
und damit ohne Auf­de­ckung stiller Reserven aus ihren Per­so­nen­ge­sell­schaften
aus­scheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinn­neu­trale Real­tei­lung in
allen Fällen der Sach­wert­ab­fin­dung eines aus­schei­denden Gesell­schaf­ters
vor, wenn er die erhal­tenen Wirt­schafts­güter weiter als Betriebs­ver­mögen
ver­wendet.

Eine Buch­wert­fort­füh­rung wird danach auch dann ermög­licht, wenn der
aus­schei­dende Gesell­schafter ledig­lich Ein­zel­wirt­schafts­güter ohne sog.
Teil­be­triebs­ei­gen­schaft erhält. Damit wendet sich der BFH aus­drück­lich
gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung in ihrem Schreiben vom 20.12.2016,
die eine Gewinn­neu­tra­lität nur dann gewähren will, wenn der aus­schei­dende
Gesell­schafter einen Teil­be­trieb oder einen Mit­un­ter­neh­mer­an­teil erhält.

Der Auf­lö­sung der Gesell­schaft mit anschlie­ßender Ver­tei­lung der
Wirt­schafts­güter des Gesell­schafts­ver­mö­gens unter den Gesell­schaf­tern
wird damit das Aus­scheiden eines Gesell­schaf­ters aus einer fort­be­stehenden Gesell­schaft
gleich­ge­stellt.

Anmer­kung: Das Thema ist sehr kom­plex. Auch wenn der BFH hier den Steu­er­pflich­tigen
beim Aus­scheiden aus einer Gesell­schaft ent­ge­gen­ge­kommen ist, sollten Sie bei
ent­spre­chenden Absichten unbe­dingt vorher steu­er­li­chen Rat ein­holen, damit eine
steu­er­op­ti­male Gestal­tung erfolgen kann.