In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte
ein Unternehmen bei eBay mit einem geschützten Bild einen Artikel beworben.
Daraufhin wurde es aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese gab der Unternehmer ab und entfernte das Foto bei eBay. Im „Cache”
der Internetsuchmaschine „Google” war das beanstandete Bild jedoch
noch abrufbar.
Die Richter des OLG stellten dazu fest, dass die Aufrufbarkeit über den
„Cache” bei „Google” nicht gegen eine Unterlassungserklärung
verstößt und somit keine erneute Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt
werden, dass das Unternehmen auch verpflichtet sein sollte, das beanstandete
Lichtbild über die Internetplattform „eBay” hinaus vollständig
aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild
auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches” entfernt werde.
Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine in die Zukunft
gerichtete Erklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung
des Lichtbildes fehlt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Unternehmer
der Unterlassungserklärung in unverhältnismäßiger Weise
darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen
Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt
nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.