Auf­he­bung eines Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags

Ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kann, wenn im Ver­trag selbst keine abwei­chende Rege­lung getroffen wurde, auch durch münd­liche Ver­ein­ba­rung beendet werden. Ob zwi­schen der Gesell­schaft und dem Geschäfts­führer eine solche Ver­ein­ba­rung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Viel­zahl von Indi­zien zur Über­zeu­gung des Gerichts ergeben.

Behauptet eine Partei eine solche Ver­ein­ba­rung und den Wechsel des Geschäfts­füh­rers in eine andere Gesell­schaft, kann der Umstand, dass beide Par­teien über Monate sich ent­spre­chend dieser Behaup­tung tat­säch­lich ver­halten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Ver­ein­ba­rung tat­säch­lich zustande gekommen ist.