Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils eines Geschäfts­füh­rers

Nach dem Gesetz betref­fend die Gesell­schaften mit beschränkter Haf­tung darf die Ein­zie­hung (Amor­ti­sa­tion) von Geschäfts­an­teilen nur erfolgen, soweit sie im Gesell­schafts­ver­trag zuge­lassen ist.

Die Vor­aus­set­zungen einer Zwangs­ein­zie­hung eines Geschäfts­an­teils liegen vor, wenn ein wich­tiger Grund gegeben ist, der die Aus­schlie­ßung des Gesell­schaf­ters recht­fer­tigen würde und die Ein­zie­hung (Amor­ti­sa­tion) von Geschäfts­an­teilen im Gesell­schafts­ver­trag zuge­lassen ist. Ein die Aus­schlie­ßung recht­fer­ti­gender wich­tiger Grund kann in der Person oder dem Ver­halten des aus­zu­schlie­ßenden Gesell­schaf­ters, etwa durch grobe Pflicht­ver­let­zung, liegen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart am 28.6.2018 ent­schie­denen Fall hatte es meh­rere schwer­wie­gende Pflicht­ver­let­zungen gegeben, ins­be­son­dere in Form der wie­der­holten Miss­ach­tung der gesell­schaft­li­chen Zustän­dig­keits­ord­nung und des Ver­stoßes gegen seine Treue­pflicht als Gesell­schafter.

Der betrof­fene frü­here Geschäfts­führer hatte öffent­lich immer wieder Stim­mung gegen die neue Geschäfts­füh­rung gemacht und deren Zustän­dig­keit im Außen­ver­hältnis miss­achtet, wobei er auch Schäden für die Gesell­schaft bil­li­gend in Kauf nahm. Eine Treue­pflicht­ver­let­zung liege u. a. im Auf­treten und der Preis­gabe von Interna der Gesell­schaft.