Grund­stück – Alt­las­ten­ver­dacht kann einen begrün­deten Sach­mangel dar­stellen

Begründet die frü­here Nut­zung eines Grund­stücks einen Alt­las­ten­ver­dacht, weist dieses einen Sach­mangel auf, ohne dass wei­tere Umstände hin­zu­treten müssen. Ins­be­son­dere bedarf es für die Annahme eines Sach­man­gels keiner zusätz­li­chen Tat­sa­chen, die auf das Vor­han­den­sein von Alt­lasten hin­deuten.
Ver­schweigt der Ver­käufer eine ihm bekannte frü­here Nut­zung des Grund­stücks, die einen Alt­las­ten­ver­dacht begründet, so han­delt er objektiv arg­listig, sodass die Rechte des Käu­fers wegen eines Man­gels nicht wirksam aus­ge­schlossen oder beschränkt werden können. Das hat der Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 21.7.2017 ent­schieden.

Bezogen auf den sub­jek­tiven Tat­be­stand der Arg­list hält der Ver­käufer einen Sach­mangel min­des­tens für mög­lich, wenn er die frü­here Nut­zung des Grund­stücks kannte und es zumin­dest für mög­lich hielt, dass diese einen Alt­las­ten­ver­dacht begründet. Auch inso­weit müssen keine kon­kreten – dem Ver­käufer bekannten – Tat­sa­chen hin­zu­treten, die den Alt­las­ten­ver­dacht erhärten.

Macht der Ver­käufer, der aus der ihm bekannten frü­heren gefah­ren­träch­tigen Nut­zung des Grund­stücks den Schluss auf einen mög­li­chen Alt­las­ten­ver­dacht gezogen hat, gel­tend, er habe bei Ver­trags­schluss ange­nommen, der Alt­las­ten­ver­dacht sei aus­ge­räumt gewesen, muss er dies anhand objek­tiver Umstände plau­sibel machen. Für ent­spre­chende Umstände trifft ihn eine sekun­däre Dar­le­gungs­last.

In dem vom BGH ent­schie­denen Fall befand sich auf den erwor­benen Grund­stü­cken in den 1960er- bis 80er-Jahren eine Asphalt­misch­an­lage für den regio­nalen Stra­ßenbau und ein Klär­schlamm­rück­hal­te­be­cken war betrieben worden.