Frist­lose Kün­di­gung mit hilfs­weiser ordent­li­cher Kün­di­gung

In zwei Fällen aus der Praxis hatten die Mieter der Woh­nungen jeweils die von ihnen geschul­deten Mieten in zwei auf­ein­an­der­fol­genden Monaten nicht ent­richtet. Hierauf haben die Ver­mieter die frist­lose und zugleich hilfs­weise die frist­ge­rechte Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nisses wegen Zah­lungs­ver­zugs erklärt. In beiden Fällen begli­chen die Mieter nach Zugang der Kün­di­gung die auf­ge­lau­fenen Zah­lungs­rück­stände. Die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hatten zu ent­scheiden, ob die Miet­ver­hält­nisse auf­grund der hilfs­weise aus­ge­spro­chenen frist­ge­rechten Kün­di­gung endeten.

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 19.9.2018 klar­ge­stellt, dass auch eine hilfs­weise aus­ge­spro­chene ordent­liche Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zugs zur Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nisses nach Ablauf der gesetz­li­chen Kün­di­gungs­frist führen kann, wenn die durch den Ver­mieter unter Beru­fung auf den­selben Sach­ver­halt vor­rangig erklärte und zunächst auch wirk­same frist­lose Kün­di­gung durch eine vom Mieter vor­ge­nom­mene Schon­frist­zah­lung nach­träg­lich unwirksam wird.

Der Ver­mieter bringt aus objek­tiver Mie­ter­sicht regel­mäßig zum Aus­druck, dass die ordent­liche Kün­di­gung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die zunächst wirksam erklärte frist­lose Kün­di­gung auf­grund einer sog. Schon­frist­zah­lung oder einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung einer öffent­li­chen Stelle nach­träg­lich unwirksam wird.

So hat eine Schon­frist­zah­lung oder Ver­pflich­tungs­er­klä­rung einer öffent­li­chen Stelle nicht zur Folge, dass eine mit der frist­losen Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zugs gleich­zeitig hilfs­weise aus­ge­spro­chene ordent­liche Kün­di­gung „ins Leere” ginge.