Auf­he­bungs­ver­trag auch ohne Bedenk­zeit

Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann unter Ver­stoß gegen das Gebot fairen Ver­han­delns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamt­um­stände der kon­kreten Ver­hand­lungs­si­tua­tion im jewei­ligen Ein­zel­fall zu ent­scheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeit­geber den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags von der sofor­tigen Annahme seines Ange­bots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflicht­ver­let­zung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeit­nehmer weder eine Bedenk­zeit ver­bleibt, noch der Arbeit­nehmer erbe­tenen Rechtsrat ein­holen kann.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts in seinem Urteil vom 24.2.2022 wird die Ent­schei­dungs­frei­heit eines Arbeit­neh­mers nicht ver­letzt, wenn der Auf­he­bungs­ver­trag nur zur sofor­tigen Annahme unter­breitet wird und der Arbeit­nehmer über die Annahme des­wegen sofort ent­scheiden muss.