Ein­sei­tiger Ver­stoß gegen das Schwarz­ar­beits­ge­setz

Han­delt es sich bei den zu erbrin­genden Arbeiten um solche, die nur ein Meis­ter­be­trieb hätte vor­nehmen dürfen, führt eine feh­lende Meis­ter­ei­gen­schaft nur zu einem ein­sei­tigen Ver­stoß gegen das Schwarz­ar­beits­ge­setz (Schwarz­ArbG), der nicht die Nich­tig­keit des Ver­trags nach sich zieht.

Die Annahme der Nich­tig­keit im Falle eines ein­sei­tigen Ver­stoßes würde näm­lich zu der nicht hin­nehm­baren Kon­se­quenz führen, dass der Besteller einer Werk­leis­tung weder Erfül­lungs- noch Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gel­tend machen könnte, wenn sich nach­träg­lich ein Ver­stoß des Unter­neh­mers gegen das Schwarz­ArbG her­aus­stellt.