Beweis­last bei Flug­ver­spä­tung

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) steht dem Flug­gast nach der Flug­gast­rech­teVO ein Anspruch auf eine Aus­gleichs­zah­lung zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Ver­spä­tung von 3 Stunden oder mehr ein­trifft. Maß­geb­lich für das Vor­liegen einer sol­chen Ver­spä­tung ist der Zeit­punkt, zu dem min­des­tens eine der Flug­zeug­türen geöffnet wird und den Flug­gästen das Ver­lassen des Flug­zeugs gestattet ist. Die Beweis­last für das Vor­liegen einer großen Ankunfts­ver­spä­tung trifft den Flug­gast.

Für den Flug­gast ist regel­mäßig nicht ohne Wei­teres zu erkennen, zu wel­chem Zeit­punkt nach der Lan­dung eine Tür des Flug­zeugs geöffnet und den Flug­gästen das Ver­lassen des Flug­zeugs gestattet worden ist. Das Luft­fahrt­un­ter­nehmen ist des­halb gehalten, die ihm zur Ver­fü­gung ste­henden Infor­ma­tionen mit­zu­teilen, die Rück­schlüsse auf den maß­geb­li­chen Zeit­punkt ermög­li­chen.

Im einem vom BGH am 9.9.2021 ent­schie­denen Fall genügte die Flug­ge­sell­schaft dieser Dar­le­gungs­last, indem sie unter Vor­lage eines Aus­zugs aus dem Bord­buch den Zeit­punkt der Lan­dung (18:14 Uhr) und des Errei­chens der Park­po­si­tion (18:20 Uhr) dar­ge­legt und gestützt auf diese Angaben vor­ge­tragen hat, die Tür sei unmit­telbar danach, jeden­falls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüng­liche Ankunfts­zeit sollte 15:25 Uhr sein.