Grund­ver­sor­gung mit Strom und Gas – gesplit­tete Neu­kun­den­ta­rife können zulässig sein

Das Gesetz über die Elek­tri­zi­täts- und Gas­ver­sor­gung (EnWG) soll die Grund­ver­sor­gung der Haus­halte mit Strom und Gas sichern. Es ent­hält einen Kon­tra­hie­rungs­zwang für den Grund­ver­sorger. Ein Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen kann in seiner Preis­ge­stal­tung bei der Grund- und Ersatz­ver­sor­gung zuläs­si­ger­weise zwi­schen Alt- und Neu­kunden unter­scheiden. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln mit Beschluss vom 2.3.2022 ent­schieden.

Eine Dis­kri­mi­nie­rung durch unter­schied­liche Preise bei Alt- und Neu­kunden findet nicht statt. Eine solche ist nur dann anzu­nehmen, wenn die unter­schied­li­chen Tarife unter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls darauf gerichtet sind, die Neu­kunden ohne sach­lich gerecht­fer­tigten Grund zu benach­tei­ligen. Dies ist nicht der Fall.

Viel­mehr sind die Neu­kunden ver­pflichtet, die Preise zu zahlen, die zum Zeit­punkt des Beginns der Grund­ver­sor­gung ange­messen sind. Inso­weit ist all­ge­mein bekannt, dass die Preise auf dem Ener­gie­markt erheb­lich gestiegen sind. Eben­falls all­ge­mein bekannt ist, dass die Ein­kaufs­preise eines Ener­gie­ver­sor­gers sich maß­geb­lich unter­scheiden und erheb­lich nied­riger sind, wenn er die geschätzte Ver­brauchs­menge im Voraus und damit lang­fristig bestellen kann. Der Wechsel von zahl­rei­chen Haus­halts­kunden in den Grund­ver­sor­ger­tarif kann daher dazu führen, dass der Grund­ver­sorger den Strom zu erheb­lich höheren Preisen beziehen muss.