Auf­wen­dungen aus nebenberuf­licher Tätig­keit als Übungs­leiter steu­er­lich abziehbar?

Mit Urteil vom 20.11.2018 ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH), dass ein Übungs­leiter, der steu­er­freie Ein­nahmen unter­halb der sog. Übungs­lei­ter­pau­schale in Höhe von 2.400 € im Jahr erzielt, die damit zusam­men­hän­genden Auf­wen­dungen inso­weit abziehen kann, als sie die Ein­nahmen über­steigen. Vor­aus­set­zung ist, dass hin­sicht­lich der Tätig­keit eine Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht vor­liegt.

Der BFH hatte in einen Fall aus der Praxis zu ent­scheiden, in dem ein Übungs­leiter Ein­nahmen in Höhe von 108 € erzielte, dem Aus­gaben in Höhe von 608,60 € gegen­über­standen. Die Dif­fe­renz von 500,60 € machte er als Ver­lust aus selbst­stän­diger Tätig­keit gel­tend. Das Finanzamt ver­trat die Auf­fas­sung, Betriebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten aus der Tätig­keit als Übungs­leiter könnten steu­er­lich nur dann berück­sich­tigt werden, wenn sowohl die Ein­nahmen als auch die Aus­gaben den Übungs­lei­ter­frei­be­trag von 2.400 € im Jahr über­steigen.

Der BFH gelangte jedoch zu der Auf­fas­sung, dass ein Übungs­leiter, der steu­er­freie Ein­nahmen unter­halb des Übungs­lei­ter­frei­be­trags erzielt, die damit zusam­men­hän­genden Auf­wen­dungen steu­er­lich gel­tend machen kann, soweit sie die Ein­nahmen über­steigen. Andern­falls würde der vom Gesetz­geber bezweckte Steu­er­vor­teil für neben­be­ruf­liche Übungs­leiter in einen Steu­er­nach­teil umschlagen.

Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass eine sog. Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vor­liegt. Diese Frage stellt sich, weil die Ein­nahmen in dem Jahr nicht annä­hernd die Aus­gaben deckten. Sollte keine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht – also eine sog. Lieb­ha­berei – vor­liegen, wären die Ver­luste steu­er­lich nicht zu berück­sich­tigen, weil der Übungs­leiter eine ver­lust­brin­gende Tätig­keit mög­li­cher­weise wegen per­sön­li­cher Nei­gungen aus­übte.